Ab 20.10.2020 gelten in Oberösterreich folgende zusätzliche Regelungen
Registrierungspflicht in der Gastronomie
- Es gilt in sämtlichen geschlossenen Einrichtungen des Gastgewerbes Registrierungspflicht (Vor- und Nachname, Adresse, Telefonnummer und, wenn vorhanden E-Mail-Adresse).
- Die Betreiberin/der Betreiber bzw. eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter hat Datum und Uhrzeit (ev. auch Tischnummer) zu vermerken sowie die Daten vier Wochen lang aufzubewahren und danach zu löschen.
Registrierungspflicht und erhöhte Sicherheitsmaßnahmen im Pflegebereich
- In Alten- und Pflegeeinrichtungen gilt für Besucherinnen/Besucher Registrierungspflicht (Name, Adresse, Telefonnummer, ev. E-Mail-Adresse). Zudem muss bekanntgegeben werden, welche Person besucht wird. Vor dem Betreten der Einrichtung wird Fieber gemessen.
- Es gilt die konsequente Einhaltung der Hygienevorschriften sowie das verpflichtende Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Bei Verdachtssymptomen von Covid-19 (z.B. Fieber, trockener Husten, Durchfall etc.) in den letzten zehn Tagen vor dem Besuch darf die Einrichtung nicht betreten werden.
- Es sind je Bewohnerin/Bewohner und Tag maximal zwei Besucherinnen/Besucher – vorzugsweise aus dem nahen Verwandtenkreis – erlaubt. Die Besuche dürfen ausschließlich im Zimmer der Heimbewohnerin/des Heimbewohners, in einem eigens dafür vorgesehenen Bereich (Begegnungszone) oder im Freien stattfinden. Zudem sollen virtuelle Begegnungsräume ermöglicht werden.
- Palliativ zu betreuende Bewohnerinnen/Bewohner oder jene die sich in einer anderen kritischen Lebensphase befinden, dürfen von mehr als zwei Personen täglich besucht werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Hygiene- und Schutzmaßnahmen und die Zustimmung der Heimleitung.
Quelle: Land OÖ // Fotocredit: Symbolfoto